Erbrecht
Erbrecht – Berliner Testament, Erbschaftssteuer Freibeträge, Pflichtanteil Erbe u.v.m.
Was soll sein, wenn? Diese Frage, welche sich auf das Erbrecht bezieht, sollte sich auch in jungen Jahren jeder stellen, der eine Familie hat mit minderjährigen Kindern, eine Immobilie besitzt oder sonstiges Vermögen hat.
Dies gilt in besonderer Weise für „Patchwork-“ Familien, in denen Kinder aus früheren Beziehungen der Elternteile leben.
Gibt es keinen schriftlich niedergelegten „letzten Willen“, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge ist dann in der Regel nicht das ideale Ergebnis für den überlebenden Ehegatten und minderjährige Kinder.
Um das zu vermeiden, sind im Rahmen des Erbrechts ein Testament oder Erbvertrag notwendig. Seine letztwilligen Verfügungen kann jeder, der volljährig ist, in einem eigenhändig geschriebenen Testament niederlegen.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Das handschriftliche Testament muss dann vom anderen Ehegatten auch unterschrieben werden, möglichst mit Angabe von Ort und Zeit.
Im „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder dann die Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten sein sollen. Für weitere Fragen zum Berliner Testament stehe ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Hinsichtlich der gewünschten Erbenstellung des Ehepartners und der Kinder als Voll- oder Vorerben bzw. Schluss- oder Nacherben sollte fachlicher Rat eingeholt werden.
Als Anwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen u.a. in folgenden Bereichen mit Rat und Tat zur Seite:
- Berliner Testament
- Erbvertrag
- Erbschaftssteuer
- Pflichtteil Erbe
- Notarielles Testament
- Gemeinschaftliches
Testament - Testament Kosten
- Handschriftliches Testament
Sind mehrere Erben vorhanden bilden diese zusammen eine Erbengemeinschaft. Über Gegenstände des Nachlasses können die Mitglieder der Erbengemeinschaft nur zusammen verfügen. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt entweder nach den Anweisungen des Erblassers oder durch die Einigung der Erben. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sind Kinder da, erbt der Ehegatte ein Viertel. Der Zugewinnausgleich erfolgt durch die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel. War die Ehe kinderlos ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten die Hälfte plus ein Viertel für den Zugewinnausgleich. Neben der pauschalierten, erbrechtlichen Lösung kann der Ehegatte als gesetzlicher Erbe sich auch für die güterrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs entscheiden. Dann wird der Zugewinn genau festgestellt, wie im Falle einer Scheidung. Neben dem Zugewinn erhält der Ehegatte noch den ihm zustehenden Pflichtteil. Vor einer solchen Entscheidung sollte unbedingt fachlicher Rat eingeholt werden.

Bei Lebensgefährten ohne Trauschein ist der Partner nicht gesetzlicher Erbe, sondern ggf. die Kinder oder die Eltern des Erblassers. Wenn das nicht sein soll, ist eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung unabdingbar.
Wollen Sie sicher sein, dass ihr handschriftliches Testament den formellen Anforderungen genügt und die getroffenen Regelungen, wie Vermächtnisse, Auflagen oder sonstige Anordnungen gültig und eindeutig sind, lassen Sie sich beraten. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin für eine persönliche Beratung für Erbrecht. Ich berate Sie gerne!
Mit einem Erbvertrag regeln Sie mit den künftigen Erben den Nachlass. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Spätere Änderungen sind hier nur mit Zustimmung der Vertragspartner, oder wenn ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, möglich und müssen ebenso wieder notariell beurkundet werden.
Das Pflichtteilsrecht verhindert, dass leibliche Kinder und Ehegatten völlig enterbt werden können. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und besteht in einem Geldanspruch gegen den/die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind auch die Eltern, wenn kein Ehegatte, Kinder oder Enkel vorhanden sind.
Um Pflichtteilsansprüche gering zu halten, können in Zuge der vorweggenommenen Erbfolge z.B. Schenkungen gemacht werden. Eine fachkundige Beratung hilft, dass die gewünschten Ergebnisse eintreten und spätere Auseinandersetzungen vermieden werden.
Um die Möglichkeiten des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts optimal zu nutzen kann bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die Nachkommen übertragen werden.
Der Schenker kann sich bestimmte Rechte vorbehalten durch Nießbrauch oder ein Wohnrecht. Gerne zeige ich Ihnen als Anwältin für Erbrecht verschiedene Möglichkeiten auf.
Erbrecht – Erben
Ein Erbe anzutreten kann eine anstrengende und konfliktträchtige Angelegenheit sein.
Insbesondere wenn der Erbe sich mit Pflichtteilsansprüchen oder sogar Pflichtteilsergänzungsansprüchen konfrontiert sieht.
Wie hoch die jeweiligen Erbteile sind, richtet sich nach dem Güterstand der Ehegatten und der Anzahl der Nachkommen.
Der Ehegatte als gesetzlicher Erbe hat ein Wahlrecht, zwischen der pauschalierten erbrechtliche Lösung und dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns.
Als Anwältin für Erbrecht informiere ich Sie über sämtliche Erbschaftssteuer Freibeträge und den Pflichtanteil Erbe.
Nach Bekanntwerden eines Todesfalles ist derjenige, der ein Testament des Erblassers in seinem Besitz hat oder auffindet, verpflichtet dieses unverzüglich
beim Nachlass-Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, abzugeben.
Wer gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist hat die Wahl, das Erbe anzunehmen oder auch auszuschlagen. An eine Ausschlagung ist zu denken, wenn der
Nachlass überschuldet ist. Hier ist Eile geboten, denn die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbenstellung zur Niederschrift
beim Nachlassgericht erklärt werden.
Wird das Erbe angenommen haftet der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Dann sind auch Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Zugewinnausgleichs-Ansprüche aus dem Nachlass zu erfüllen.
Um der Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken kann der Erbe die Anordnung der Nachlassverwaltung beim Nachlass-Gericht beantragen. Ist dem Erben die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses bekannt, muss er unverzüglich ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
Wer gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist hat die Wahl, das Erbe anzunehmen oder auch auszuschlagen. An eine Ausschlagung ist zu denken, wenn der Nachlass überschuldet ist. Hier ist Eile geboten, denn die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbenstellung zur Niederschrift beim Nachlassgericht erklärt werden.
Wird das Erbe angenommen haftet der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Dann sind auch Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Zugewinnausgleichs-Ansprüche aus dem Nachlass zu erfüllen.
Um der Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken kann der Erbe die Anordnung der Nachlassverwaltung beim Nachlass-Gericht beantragen. Ist dem Erben die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses bekannt, muss er unverzüglich ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
