Mietrecht
Mietvertrag - Mietverträge - Mieterhöhung,
Räumung, Schadensersatz u,v.m.
Ihr Anwalt für Mietrecht für Vermieter und Mieter
Sind Sie Vermieter oder Mieter und haben Fragen rund um das Mietrecht? Ich als Anwältin für Mietrecht berate und vertrete Sie zu allen Fragen und Problemen eines privaten oder gewerblichen Mietverhältnisses. Das Mietrecht hält leider unzählige Fallstricke bereit, die für Vermieter und Mieter unangenehm und teuer werden können. Es zahlt sich aus, bei Mietverhältnissen bzw. Mietverträgen von Beginn an sorgfältig vorzugehen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Das beginnt bei der Auswahl der Mieter. Die Prüfung der Bonität, also die Fähigkeit, die Miete, Heiz-und Betriebskosten aus dem laufenden Einkommen zu bezahlen, ist wichtig. Vor allem, wenn der Vermieter seinerseits Verpflichtungen hat, die aus den Mieteinnahmen bezahlt werden müssen. Die Nutzung eines standardisierten Mietvertrags (in Formular-Form) oder aktuelle Muster-Verträge der jeweiligen Interessenverbände wie Mieterbund oder Haus & Grund ist ratsam. Wenn es weitere Punkte zu regeln gibt, sollten diese auch schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden. Mündliche Absprachen sind im Streitfall schwer zu beweisen. Mietinteressenten, die Sozialleistungen erhalten, sollten Ihren Anspruch auf Zahlung von Miet- und Heizungskosten direkt an den Vermieter abtreten.
Als Anwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen u.a. in folgenden Bereichen mit Rat und Tat zur Seite:
- Kündigung des mietverhältmisses
- Mietverträge
- Räumung
- Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten
- Mieterhöhung (insbesondere nach Modernisierungen)
- Schadensersatu
- Gewerbemietrecht
- Wohnraummietrecht
Mieterhöhung und Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten

Während eines Mietverhältnisses ist die jährliche Abrechnung der Heiz-und Betriebskosten ein häufiger Streitpunkt. Die verspätete Abrechnung durch den Vermieter, also nach Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums, hat zur Folge, dass eventuelle Nachforderungen nicht mehr durchgesetzt werden können.
Die umlegbaren Kosten sind in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten sowie in der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz-und Warmwasserkosten geregelt. Die Regelung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gilt nicht für Zweifamilienhäuser, in denen eine Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird.
Sie haben Fragen zur Mieterhöhung, insbesondere nach einer Modernisierung oder Erhaltungsmaßnahme? Als Anwältin für Mietrecht stehe ich Ihnen für sämtliche Fragen zur Verfügung. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, für eine persönliche Beratung.
Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen müssen dem Mieter rechtzeitig schriftlich angekündigt werden.
Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung oder Energieverbesserung des Gebrauchswerts oder der Wohnverhältnisse können mit 8 %, statt bisher 11 %, jährlich auf die Miete umgelegt werden.
Dabei sind der örtliche Mietspiegel und ggf. früher erfolgte Mieterhöhungen zu beachten.
Verstirbt der Mieter, treten die Personen, die mit ihm im Haushalt gelebt haben, automatisch in das Mietverhältnis ein. Erklären diese Personen innerhalb eines Monats, dass sie das Mietverhältnis nicht weiterführen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt und das Mietverhältnis wird mit den Erben fortgesetzt.
Diese haben ein außerordentliches Kündigungsrecht, das aber innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Eintritt ausgeübt werden muss.
Sind mehrere Personen Mieter, wird das Mietverhältnis mit den verbleibenden Mietern fortgesetzt.
Für die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Das ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder Familienangehörige benötigt.
Wiederholte Verstöße gegen mietvertragliche Pflichten oder nachhaltige Störung des Hausfriedens kann ebenfalls zur Kündigung berechtigen. In diesen Fällen muss vor der Kündigung schriftlich abgemahnt werden.
Wird die Miete nicht bezahlt, hat der Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung, sobald der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt.